0% Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen

Norderstedt, 2023-01-05

 
(Norderstedt, 05.01.2023) Am 16. Dezember 2022 verabschiedete der Bundestag ein Jahressteuergesetz zur steuerlichen Entlastung für Photovoltaikanlagen. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Mehrwertsteuer auf 0 % für Photovoltaik-Anlagen gesenkt!

Welche Steuerbefreiung für PV-Anlagen kommt?
Mit den Gesetzesänderungen nimmt das Finanzamt bürokratische Hürden und Betreiber/-innen können die Photovoltaik teilweise steuerfrei nutzen. Die neuen Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen greifen ab Januar 2023. Hier gibt es Änderungen:

· Einkommensteuer auf eingespeisten Strom
· Umsatzsteuer auf den Kauf von Photovoltaikanlagen

Einkommenssteuer PV-Anlagen: Die aktuellen Regeln

Der Bundesrat spricht schon länger davon, die Einnahmen aus kleinen PV-Anlagen von der Einkommensteuer zu befreien. Erzeugter Strom, den Anlagenbesitzer/ -innen nicht für den Eigenverbrauch nutzen, speist die Anlage zurück ins öffentliche Netz. Der Staat vergütet ihnen diesen Strom.

Bisher prüft das Finanzamt Anlagen bis 10 kW Leistung nicht. Bei größeren Anlagen will das Finanzamt eine Info über die Einnahmen aus der PV-Anlage. Entsteht kein Gewinn, ordnet das Finanzamt die PV-Einnahmen als Liebhaberei ein und es fällt keine Einkommenssteuer an. Ist die Einspeisung gewinnbringend, müssen Anlagenbesitzer/-innen jährlich die PV-Anlage in der Einkommensteuer angeben und Gewinne versteuern.

Einkommenssteuer PV-Anlagen: Die neuen Regeln ab 2023
Das Jahressteuergesetz 2022 stellt bestimmte Anlagen von der Einkommensteuer frei. Die Frage nach Liebhaberei oder Gewinn stellt sich dann bei diesen Anlagen nicht mehr. Ab 2023 fällt die Einkommenssteuer auf Erträge aus PV-Anlagen bei:

· Einfamilienhäusern bis 30 kW Leistung
· Gewerbeimmobilien bis 30 kW Leistung
· Doppelhaushälften bis 30 kW Leistung, denn sie gelten als eigenes Wohnhaus
· Zwei- sowie Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohn-/Gewerbeeinheit bis max. 100 kW Gesamtleistung
· Gemischt genutzte Immobilien bis 15 kW je Wohn-/Gewerbeeinheit bis max. 100 kW Gesamtleistung


Gilt die Einkommenssteuerbefreiung auch für bestehende PV-Anlagen?

Das Einkommensteuergesetz enthält verbindliche gesetzliche Regelungen und damit gelten die neuen Gesetze für neue und bestehende Anlagen ab dem Steuerjahr 2023. Es entfällt also die Steuer auf eingespeisten Strom für alle Anlagen, die die Voraussetzungen im Gesetzesentwurf erfüllen.

Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen bald 0 %
Das Jahressteuergesetz 2022 vereinfacht es PV-Anlagenbesitzer/-innen Steuern zu sparen und unterstützt so auch indirekt den PV-Ausbau.

Ab dem Jahr 2023 müssen Anlagenbesitzer/-innen deshalb auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von PV-Anlagen und Speicher keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Die Mehrwertsteuer verschwindet nicht und ist weiterhin auf Rechnungen etc. aufgeführt, nur liegt sie dann bei 0 % und wird umgangssprachlich auch Nullsteuersatz genannt.

Damit die „Nullsteuer“ greift, muss die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen installiert sein. Auch öffentliche Gebäude oder andere Gebäude, die für Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, genutzt werden, bezieht die neue Umsatzsteuerregelung ein. Außerdem muss der Lieferadressat der PV-Anlage auch gleichzeitig der/ die Anlagenbesitzer/-in sein.

Wichtig: Die Nullsteuer gilt nur für die Lieferung und Installation dieser PV-Komponenten:

· Mini-Solaranlage-Set
· Solarmodule
· Weitere für den Betrieb wesentliche PV-Komponenten, z. B. ein Wechselrichter
· Stromspeicher (wenn er den Solarstrom der PV-Anlage speichert)


Für andere PV-Komponenten, wie eine Wallbox oder Wärmepumpe, sowie für die Wartung und den Service der PV-Anlage fallen weiterhin 19 % Umsatzsteuer an.

Jahressteuergesetz 2022 FAQs
Q: Kann ich meine PV-Anlage abschreiben, auch wenn die Photovoltaik steuerfrei ist?
A: Eine Folge der Gesetzesänderung ist, dass du deine PV-Anlage nicht mehr als Sonderabschreibung laufen lassen kannst.

Q: Wie wechsle ich von der Umsatzsteuer in die Kleinunternehmerregelung?
A: Anlagenbetreiber/-innen, die die Umsatzsteuerpflicht gewählt haben, bleiben an diese 5 Jahre gebunden. Erst wenn der Vorsteuer-Korrekturzeitraum (bei Aufdachanlagen 60 Monate) abgelaufen ist, wechseln sie in die Kleinunternehmerregelung. Diesen Zeitraum müssen Anlagenbesitzer/-innen einhalten, auch wenn die Photovoltaik steuerfrei ist. Die Einkommenssteuer auf eingespeisten Strom entfällt aber in jedem Fall ab 2023.

Q: Welche bürokratischen Hürden fallen weg?
A: Finanzamt prüft nicht mehr jede PV-Anlage bis 30 kWp / bis 15 kWp je Einheit.
Keine oder weniger Steuererklärungen für PV-Anlagenbesitzer/-innen und das Finanzamt nötig.

Q: Gelten die neuen Regelungen auch für den Mietkauf und Ratenkauf von PV-Anlagen?
A: Der Nullsteuersatz gilt auch beim Miet- oder Ratenkauf einer Photovoltaikanlage.

 

Zusammengefasst:

· Ab 2023 greift das neue Jahressteuergesetz 2022 und macht die Photovoltaik sozusagen steuerfrei.
· Die Einkommenssteuer fällt bei kleinen Anlagen weg.
· 0 % Umsatzsteuer auf die Lieferung, den Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen bei Wohngebäuden, öffentlichen und für gemeinnützige Zwecke genutzten Gebäuden.
· Bürokratische Hürden werden weniger.
· Die PV-Nachfrage wird durch die neuen Gesetze weiter steigen.

 

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