AGB

Auszug aus den AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – der Entratek GmbH Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Entratek GmbH – im Folgenden “Entratek” genannt – umfassen die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Entratek. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Die AGB stehen im Internet unter www.entratek.de zum Abruf und Ausdruck bereit.

1.Geltung, Anwendbarkeit

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend “VB” genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen der Entratek GmbH (nachfolgend “Entratek“) mit ihren Kunden (nachfolgend “Kunde”) mit Ausnahme der die Software, die Datenspeicherung, die Wartung, die Installation und die individuelle Beratungsdienstleistungen betreffenden Verträge.


1.2 Die VB finden ausschließliche Anwendung. Abweichende, widersprechende oder abändernde Regelungen des Kundes werden nur dann wirksamer Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, wenn und nur soweit Entratek der Geltung dieser Regelungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist in allen Fällen erforderlich, insbesondere auch in dem Fall, dass Entratek Leistungen ohne Vorbehalte erbringt. Zur Feststellung der Reichweite der Einbindung von abweichenden, widersprechenden und abändernden Regelungen ist die schriftliche Bestätigung der Entratek entscheidend.


1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen VB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2.Vertragsschluss und -inhalt

2.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Entratek abzugeben sind oder abgegeben werden (etwa Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2.2 Zum Angebot der Entratek gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann eine Gewähr oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder Beschaffenheit dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

 

3.Preise

3.1 Die Preise der Entratek schließen die Kosten für die Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese Kosten sind vom Kunden zu tragen und werden von Entratek separat abgerechnet, es sei denn, dies ist in dem Angebot ausdrücklich abweichend schriftlich geregelt.

 

3.2 Für die Preise der Entratek gelten die zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen geschuldeten Umsatzsteuer.

 

4.Leistungszeit

4.1 Liefertermine oder Lieferfristen der Entratek sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Datum bzw. Ablauf der Gegenstand an die Transportperson nach Art. 5 dieser VB übergeben wurde. Entratek ist berechtigt die Leistung zu verweigern bis der Kunde alle zur Erfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen und etwaige vereinbarte Vorleistungen oder Vorauszahlungen erbracht hat.

 

4.2 Entratek haftet nicht für Nichtlieferungen oder verzögerte Lieferungen, sofern diese auf höherer Gewalt oder Umständen beruhen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren und die Entratek kein grobes Verschulden trifft. Entratek wird in diesem Fall den Kunden nach Erlangung positiver Kenntnis über die Umstände informieren und in angemessener Zeit eine neue Lieferzeit mitteilen. Wird die Erfüllung des Vertrages für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar oder unmöglich, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

 

5.Lieferungen, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an die zum Transport der Produkte an den Kunden bestimmte Transportperson durch Entratek die Gefahr auf den Kunden über (Versendungskauf). Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von Entratek nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä. auf den Kunden über. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt Entratek überlassen. Versandvorschriften des Kundes sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

 

6.Mängelrügen

Für Mängelrügen gelten grundsätzlich die Regelungen des § 377 HGB. Die von Entratek gelieferten Waren gelten hinsichtlich erkennbarer Mängel und solcher, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar wären, als genehmigt, sofern Entratek nicht spätestens fünf (5) Arbeitstagen nach der Ablieferung an den Kunden eine schriftliche Mitteilung über den Mangel zugeht. Hinsichtlich verdeckter Mängel gelten die gelieferten Waren als genehmigt, sofern nicht Entratek innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Mangel bei normaler Nutzung der Waren entdeckt worden wäre, eine schriftliche Mitteilung über den Mangel zugeht.

 

7.Fälligkeit und Verzug

7.1 Die Rechnungen der Entratek sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, sofort fällig und zahlbar, sofern nicht schriftlich ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Eine Versendung erfolgt nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

 

(a) Leistet der Kunde nicht nach Fälligkeit oder kommt er in Zahlungsverzug, so ist Entratek berechtigt, Fälligkeits- und Verzugszinsen i.H.v. 9% p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der Entratek bleiben hiervon unberührt.

 

(b) Entratek ist berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder finanziellen Situation des Kundes hindeuten.

 

8.Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung

Die Zurückhaltung von Zahlungen gegenüber der Entratek aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.

 

9.Rechnungslegung, Kontenabstimmung

Einwendungen gegen Rechnungslegung, Kontoauszüge oder Kontenabstimmungen der Entratek müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei (3) Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so kann sowohl der Kunde als auch Entratek die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.

 

10.Eigentumsvorbehalt

10.1 Sämtliche Waren der Entratek bleiben Eigentum der Entratek, bis sämtliche aktuelle und zukünftige Forderungen der Entratek in Bezug auf den jeweiligen Kaufgegenstand erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind.

 

10.2 Der Kunde ist berechtigt über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

 

10.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Entratek als Hersteller gelten soll. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Entratek Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

 

10.4 Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils (Ziff. 10.3) zur Sicherung an Entratek ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an Entratek für Rechnung der Entratek einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der Entratek solange unmittelbar an Entratek zu bewirken, als Forderungen der Entratek gegen den Kunde bestehen.

 

10.5 Zugriffe Dritter auf die Entratek gehörenden Waren und Forderungen sind Entratek vom Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


10.6 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.


10.7 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, kann Entratek die Ware herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen.

 

10.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Entratek um mehr als 20%, so wird Entratek auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach Wahl von Entratek freigeben.

 

11.Schutzrechte für Entwicklung, Urheberrecht

11.1 Soweit Entrateks Leistung in der Erteilung technischen Beratung, insbesondere der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, bleiben sämtliche Rechte hieran Entratek vorbehalten.

 

11.2 Alles geistige Eigentum die Ladesäulen betreffend sowie die auf ihnen verwendete Software und die u.U. zusätzlich bezogene Software zur Nutzung der Plattform verbleiben bei der Entratek. Dem Kunden wird kein Recht eingeräumt, geistige Eigentumsrechte weiter zu übertragen, Software zu ändern (auch nicht für Zwecke der Fehlerkorrektur), anzupassen oder zu übersetzen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen. Der Kunde erhält auch kein Recht, den Software–Quellcode zu erhalten. Sofern nicht gesetzlich zwingend, sind das Reverse –Compiling (einschließlich des Reverse-Compiling zur Gewährleistung der Interoperabilität), Reverse Engineering und andere Quell-code-Derivate der Software unzulässig.

 

11.3 Jegliche Weitergabe, auch zur Ansicht, jede Art der Weiterversendung, des Nachbaus (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller sonstigen Ansprüche - zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, der Entratek unverzüglich alle zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Von Entratek gefertigte Zeichnungen, Muster, Formen usw. sind auf Verlangen an Entratek zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn Entratek der Auftrag nicht erteilt wird.

 

12.Pflichtverletzungen

12.1 Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

(a) Soweit Liefergegenstände infolge von Mängel ganz oder teilweise unbrauchbar sind, wird Entratek nach ihrer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Liefergegenstände liefern (zusammen im Folgenden “Nacherfüllung” genannt). Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung, unsachgemäße Montage oder Verwendung zurückzuführen sind, steht Entratek nicht ein.

 

(b) Zur Vornahme der der Entratek nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat der Kunde Entratek angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn Entratek mit der Nachbesserung in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von Entratek den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

12.2 Die weiteren gesetzlichen Rechte des Kunden gegenüber Entratek gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Entratek haftet ausschließlich in Fällen:

(a) Vorsätzlicher Pflichtverletzung;


(b) Grob fahrlässiger Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen


(c) Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit


(d) Arglistigen Verschweigens von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes


(e) Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden


(f) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

12.3Mängelansprüche gegenüber der Entratek verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Mängelansprüche nach §§ 438, Abs. 1 Nr. 2 und § 634a, Abs. 1 Nr. 2. .

 

13.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Datenschutz

13.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Schleswig-Holstein, Deutschland.


13.2 Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, welche in direkten oder indirektem Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis stehen, ist Schlesigwig-Holstein, Deutschland, soweit gesetzlich zulässig.

 

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partner unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gemäß vorstehendem Ziffer 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

 

13.4 Sollten einzelne der in diesen vorliegenden VB enthaltenen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierduch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung wird durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so gilt das der Regelung am nächsten kommende rechtliche zulässige Maß als vereinbart.

 

13.5 Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages werden von der Entratek personenbezogene Daten von Geschäftspartnern im Sinne der europäischen Datenschutzgrundverordnung gespeichert und ausschließlich im geschäftlichen Interesse angewendet. Die Datenschutzerklärung können Sie im Internet auf dem folgenden Link http://www.entratek.de einsehen.